Geplantes Landschaftsschutzgebiet im Landkreis Miesbach 2026

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Geplantes
Landschaftsschutzgebiet 
im Landkreis Miesbach
2026

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Region Bayern – Der oberbayerische Landkreis Miesbach ist wegen seiner idyllischen Landschaft auf der ganzen Welt bekannt. Besonders ist auch die bäuerliche Landwirtschaft, die unter anderem mit der Pflege und der Bewirtschaftung von Landschaftsflächen betraut ist. Um diese Landschaft zu bewahren, wurde bereits im Mai 2018 auf Anregung der »Unteren Naturschutzbehörde« des Landratsamtes Miesbach ein sogenannter »Landschaftspflegeverband« gegründet, welcher sich seit Januar 2019 beispielsweise um die Förderung, Anlage und Pflege von Streu- und Obstwiesen, Hecken und Hage, die Renaturierung von Hochmooren, den Schutz von Biotopen, das Auslichten von Almen sowie die Beratung und Unterstützung von Kommunen und Landwirte rund um die Belange zum Erhalt der Naturlandschaften samt Artenvielfalt, kümmere.

Der damalige Landrat, Wolfgang Rzehak (Grüne) drückte es so aus: »Der Landschaftspflegeverband wird die Aufgabe übernehmen, die Landschaft des Landkreises Miesbach zu pflegen und erhalten, das, was sie so lebens- und liebenswert macht, wird gestärkt: Die Lebensräume für Pflanzen, Tiere und Menschen«. Ausserdem werde im Landkreis Miesbach der »Landschafts- und Naturschutz« sowieso seit Jahrzehnten zwangsweise wegen des »Grundwasserschutzes« im Zusammenhang mit »Wasserschutzzonen« extrem hoch gehalten, ebenso wie der Gewässerschutz – das Wasser des Tegernsees hat Trinkwasserqualität!

 

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Die Anwälte (v.l.) Maximilian Schmid, Benno Ziegler und Herbert Kaltenegger bei ihren Erläuterungen zum Thema 
»Geplantes Landschaftsschutzgebiet  im Landkreis Miesbach«

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Um diese ganzen »Schutzmaßnahmen« noch zu ergänzen, sollen nun auch u.a. die »Baumschneideverordnung« und die »Pflanzempfehlungen« von Kommunen und Landratsamt zum Schutzt der Natur, der heimischen Pfanzenvielfalt und der Tierwelt optimiert werden. Die landwirtschaftlichen Betriebe oder Grundstückseigentümer würden unter Generalverdacht stehen, ständig willentlich gegen Verordnungen zu verstoßen.

Nun stelle sich die Frage, was im Landkreis Miesbach noch nicht irgendwelchen Vorschriften oder Schutzmaßnahmen unterworfen wurde. So plane das Landratsamt Miesbach nun den Erlass von insgesamt sechs Landschaftsschutzverordnungen, die letztendlich – bis auf prägnante Ausnahmen – den gesamten Landkreis im Außenbereich nahezu abdecke. Das bedeute, dass nun die Bevölkerung vor die Tatsache gestellt werden könnte, dass ihre Äcker und Wiesen im Aussenbereich des gesamten Landkreis Miesbach, bis auf bebaute Grundstücke oder »besondere Flächen« – das sind Grundstücke, welche das Eigentum von einigen Prominenten oder Firmen sein können – nicht zum »Landschaftsschutzgebiet« umgewandelt werden. So ende beispielsweise der geplante Schutzgebietsumfang im nördlichen Landkreisbereich gerade dort, wo das Eigentum der Landeshauptstadt München im Mangfalltal beginne. Die von der Landeshauptstadt München im Mangfalltal erworbenen Grundstücksflächen würden bislang nicht in den Schutzgebietsumfang einbezogen.

Für die Betroffenen bedeute der sogenannte »Verordnungsentwurf« massive Einschränkungen der Privatnützigkeit ihrer Grundstücksflächen, die Bewirtschaftungsmöglichkeit der landwirtschaftlichen Flächen werde massiv eingeschränkt und eine Wertminderung der Flächen sei praktisch vorprogrammiert. Ferner würde der Vorwurf der »Ungleichbehandlung vergleichbarer Flächen« und eine »Willkür«, auch der Verstoß gegen die »Freiheitsrechte der betroffenen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten« sowie gegen das »Gleichbehandlungsgesetz« im Raum stehen.

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Anhand großer Schautafeln wurden die geplanten Schutzgebiete präsentiert

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Um solch einer »faktischen Enteignung« entgegenzutreten, haben sich nun betroffene Eigentümer und die Nutzer landwirtschaftlicher Flächen rechtliche Hilfe geholt und entsprechende »Einwendungen« gegen die geplanten »Schutzgebietsausweisungen« – in den Bereichen »Egartenlandschaft um Miesbach« sowie »Tegernsee und Umgebung« auf den Weg gebracht. Wie die Anwälte der Betroffenen bei einer Pressekonferenz betonten, ergebe sich die »Unwirksamkeit der geplanten Landschaftsschutzgebietsverordnung« auch deshalb, weil es keine erkennbare naturschutzfachliche Rechtfertigung und keine nachweisbare Erforderlichkeit einer Schutzwürdigkeit von Landschaftsbereichen im Landkreis Miesbach gebe und dass der »Schutzbedarf« von Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes bezüglich des geplanten Landschaftsschutzgebiets bisher durch nichts vom Landratsamt Miesbach belegt sei. Demgemäß könnten Landschaftsschutzgebiete nur für solche Gebiete rechtsverbindlich festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich sei. Auch die Behauptung von Vertretern der Landkreisverwaltung, dass sich aus der sogenannten »Alpenkonvention« heraus eine »Pflicht zum Erlass« der geplanten Schutzgebietsverordnung ergebe, sei so nicht zutreffend, so die Anwälte.

Denn nach »Art. 2 II lit. f)« der Alpenkonvention seien die Vertragsparteien »lediglich verpflichtet, geeignete Maßnahmen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ergreifen«. Zum Umfang, zur Form und zur Reichweite dieser »geeigneten Maßnahmen« treffe die »Alpenkonvention« jedoch »keine Vorgabe«. Vielmehr seien die Vertragsparteien in der Auswahl der Maßnahmen frei. Dies habe bereits der »Bayerische Verfassungsgerichtshof« entschieden (BayVerfGH, Entsch. v. 13.09.2012 – Vf. 16-VII-11 – juris, Rn. 83 ff.). »Der Maßnahmenkatalog des Art. 2 Abs. 2 der Konvention enthält Absichtserklärungen, die zwölf Bereiche betreffen und allgemein formuliert sind. Eine konkrete Handlungsanleitung oder gar ein Verbot der Verkleinerung von Landschaftsschutzgebieten lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Die »Alpenkonvention« stellt kein unmittelbares Recht dar, sie ist nicht »self-executing«, betonten die Anwälte. Auch eine Begründung aus dem Landratsamt Miesbach, die »Alpenkonvention« lasse den Mitgliedern des Kreistags keine andere Wahl, als die Entwürfe zum Landschaftsschutzgebiet zu genehmigen, sei schlichtweg falsch, erklärten die Anwälte und ergänzten, dass die Mitglieder des Miesbacher Kreistages nicht ausreichend über den Sachverhalt informiert worden seien und die »Alpenkonvention« nur eine »Empfehlungsfunktion« habe. Desweiteren wurde Unverständnis von Seiten der betroffenen Eigentümer sowie der Anwälte in Sachen »Einwendungsfrist« geäußert.

-am- Bilder: am 

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