Stadtwerke München verfügen gemäß einem aktuellen rechtswissenschaftlichen Gutachten über keinen Titel in Sachen „Altrechte“ im Wasserschutzgebiet Thalham-Reisach-Gotzing

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Schluß mit „Mia san Mia“:
Stadtwerke
München
verfügen gemäß einem aktuellen 
rechtswissenschaftlichen Gutachten
über keinen Titel
in Sachen „Altrechte“
im Wasserschutzgebiet
Thalham-Reisach-Gotzing

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Region Miesbach – Es tut sich was, in der Thematik rund um die geplante Erweiterung der Wasserschutzzone Thalham-Reisach-Gotzing im Landkreis Miesbach, welche bekanntlich gewachsene Firmenexistenzen und Familienbetriebe im ländlichen Bereich extrem beeinträchtigen bis vernichten würde. Die Stadtwerke München (SWM) rechtfertigen ihre Wasserentnahme aus der Reisacher Grundwasserfassung bis dato immer noch mit den sogenannten „Alten Rechten“ gemäß Art. 33 BayWG aus dem Jahr 1852, ohne die heute geltenden Wassergesetze einhalten zu müssen.

Dass dies rechtens ist, so Dr. Gerhard Braunmiller, Bürgermeister der Stadt Miesbach, wird seit langem unter anderem von der Stadt Miesbach, weiteren betroffenen Gemeinden und Landwirtschaftsbetrieben sowie dem Landratsamt Miesbach bezweifelt. Daher gaben die Stadt Miesbach, die Gemeinden Valley, Warngau, Hausham, der Markt Schliersee sowie der Verein „Unser Wasser e.V.“, der „Verein der Wasserschutzzonengeschädigten Thalham-Darching e.V.“, als auch Dres. Marion und Kartz von Kameke vom BioGut Wallenburg und der Biolandwirt Alois Fuchs ein rechtswissenschaftliches Gutachten bei Univ.-Professor Dr. Martin Kment von der Universität Augsburg in Auftrag, um die Frage der „Alten Rechte“ umfänglich klären zu lassen. Äußerst wichtig war es den Auftraggebern jedoch zu erwähnen, dass es keinesfalls in ihrer Absicht liege, eventuell die Stadt München „trocken zu legen“, sondern nur beiderseitige Belange und Interessen nach Recht und Gesetz klären zu lassen.

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Bei den Erläuterungen stellte Professor Dr. Kment – selbst bekennender und unbekümmerter Münchner Wasserbenutzer – fest, dass 80 Prozent des Wassers für die Stadt München und der umliegenden Regionen aus dem Mangfalltal im Landkreis Miesbach kommen. Gebaut wurde die Grundwasserfassung in Reisach in der Zeit von 1902 bis 1912, und zwar mit vier Sammelkanälen, wovon heute noch drei betrieben werden. Diese mündeten in einen Hauptschacht und von diesen werde das Grundwasser durch zwei Ableitungen westlich und östlich der Mangfall, in Richtung München, geführt. Diese beiden Ableitungen wurden ab 1924 mit einem Verbindungsstollen verbunden. Zusätzlich wurde im Jahr 1984 im Bereich der Reisacher Grundwasserfassung eine künstliche Untergrundverdichtung vorgenommen, um die Versorgungssicherheit der Stadt München sicherzustellen.

In dem 65 Seiten umfassenden Gutachten durchleuchtet Professor Dr. Martin Kment – aus bestehenden Unterlagen und Dokumenten – die baulichen Begebenheiten der Fassungsanlage Reisach, nebst den Verbindungsbauten im Zusammenhang mit behördlichen und wasserrechtlichen Genehmigungen unter Berücksichtigung von Bauplänen und Grundstück-Eigentumsverhältnissen. Daraus gehe beispielsweise hervor, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 207 BayWG 1907 (Bayerisches Wassergesetz) die Reisacher Grundwasserfassung, die sich bis 1912 in Bau befand, keiner öffentlich-rechtlichen Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht unterzogen wurde. Die Grundwassergewinnung und Ableitung stütze sich allein auf die Eigentumsberechtigung der Wasserbenutzer.

Ferner, so ist weiter im Gutachten zu lesen, war die Stadt München nicht immer die Eigentümerin der Grundstücke gewesen, auf denen Baumaßnahmen durchgeführt wurden. So wurde beispielsweise das Grundstück, auf dem der Verbindungsstollen ab 1924 errichtet wurde, erst am 2. Mai 1927 auf die Stadt München übertragen. Überdies hätte dieses Teilbauwerk genehmigt werden müssen, was aber nicht geschehen ist. Daher entfalle, laut § 20 WGH, für die -gesamte Anlage- die Rechtmäßigkeit der Wasserbenutzung und führe zum Erlöschen aller eventueller Wasserrechte an der Altanlage.

Ausserdem erhöhte sich seit der Errichtung des Verbindungsstollens die Gesamtkapazität der Reisacher Grundwasserfassung von 2.200 Liter auf 3.600 Liter pro Sekunde. Aus diesem Grund wäre diese, wasserwirtschaftlich relavante Änderung, genehmigunggspflichtig gewesen, und zwar gemäß Art. 19 BayWG 1907 (Bayerisches Wassergesetz) und sei dies auch weiterhin nach § 8 Abs. 1 WHG. Eine derartige Genehmigung liege jedoch ebenfalls nicht vor. Außerdem hätte der Beschluß des „Königlich Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes“ vom 29.12.1910 auch keine Kapazitätserweiterung erlaubt, die durch neue Bauten auf Grundstücken erzielt werden, die vormals nicht im Eigentum der Stadtwerke München oder des Rechtsvorgängers standen.

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Bei der Übergabe des rechtswissenschaftlichen Gutachtens v.l.: 
Dr. Gerhard Braunmiller, Bürgermeister der Stadt Miesbach
und Univ.-Professor Dr. Martin Kment von der Universität Augsburg

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Die Pointe des ganzen Streites ist, laut dem rechtswissenschaftlichen Gutachten, dass die Stadtwerke München – im Sinne des § 20 Abs. 1Nr. 1 WHG iVM. § 75 Abs. 2 BayWG – keinerlei „alte Wasserrechte“ besitzen. Es wären auch keine „alten Rechte“ erteilt worden, da kein behördlicher Erteilungsakt nachweisbar sei, der Rechte für die Wasserbenutzung durch die Reisacher Grundwasserfassung liefere. Zulässig sei dagegen, gegen die heutige Gewässerbenutzung der Stadtwerke München wasserbehördlich einzuschreiten und die neuen Wasserrechte, welche auf der heutigen Rechtsauffassung basieren, einzufordern.

-am- Bilder: am

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